Urteil: Anbieter offener Netze nicht mehr für Urheberrechtsverletzungen ihrer User haftbar

Ein mehr als ärgerliches Risiko für Anbieter eines offenen WLANs wurde jetzt endgültig richterlich ad acta gelegt: Der Bundesgerichtshof hat letzte Woche entschieden, dass derartige Betreiber nicht mehr für Urheberrechtsverletzungen durch WLAN-Nutzer geahndet werden können. Bisher gab es immer wieder Abmahnungen und teure Strafen, da seit Jahren die so genannte Störerhaftung galt. Allerdings können die Betreiber offener WLANS dazu angehalten werden, bestimmte Seiten und Inhalte zu sperren.

Stell dir vor, du bietest einen WLAN-Hotspot an, der öffentlich genutzt werden darf. Und einer deiner User lädt – illegal – Filme, Serien, Spiele etc. von diesem Anschluss herunter. Damit begeht er eine Urheberrechtsverletzung. Aber kannst du als WLAN-Betreiber dafür haftbar gemacht werden? Bis zum letzten Jahr war dies möglich, da bis 2017 noch die Störerhaftung gegolten hat. Diese hatte zur Folge, dass Rechteinhaber Betreiber offener WLANs für Schadenersatzforderungen heranziehen konnten. Und das konnte teuer werden, obwohl sich der Betreiber ja eigentlich nichts zuschulden hat kommen lassen. Derartige Abmahnungen waren auch tatsächlich keine Seltenheit, sondern gang und gäbe. 2017 wurde diese Störerhaftung im Rahmen des neuen Telemediengesetzes dann abgeschafft. Letzte Woche bestätigte der Bundesgerichtshof nun ganz klar, dass Betreiber offener WLANs eben nicht mehr für Urheberrechtsverletzungen, die in ihrem Netz begangen werden, haften. Abmahnungen, die vor diesem Urteil erteilt wurden, müssen aber noch beglichen werden.

„Anspruch auf Sperrmaßnahmen nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt.“

Von diesem Rechtsspruch sind sowohl WLAN- als auch Kabelanschlüsse betroffen, unabhängig davon, ob ein Tor-Exit-Node vorliegt. Dies war im vorliegenden Prozess, bei dem es um ein widerrechtlich downgeloadetes Computerspiel ging, für das der Hersteller Schadenersatz einklagen wollte, der Fall. Der Rechteinhaber hat aber schon die Möglichkeit, vom WLAN-Anbieter die Sperrung bestimmter Dienste oder Seiten zu verlangen. Wie das vor sich zu gehen hat, blieb allerdings beim Verfahren offen. Die offizielle Aussage der Pressemitteilung dazu: „Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.“

Betreiber für Schutz vor illegalem Download in ihrem Netz verantwortlich

Diese Möglichkeiten stellen für Betreiber offener WLANs natürlich erst wieder starken Tobak dar. Im Telemediengesetz werden nämlich Passwortsperren etc. ausgeschlossen, sprich, Behörden dürfen diese laut Gesetz nicht fordern. Mit dem neuen Urteil sieht das ganz anders aus und erleichtert das Leben der Betreiber nicht wirklich. Was das Oberlandesgericht Düsseldorf nun mit der Entscheidung des BGH macht, wird sich weisen. Dort wird der Fall bzw. eben etwaiger Sperrzwänge zum Schutz vor illegalen Downloads nämlich weiterverhandelt. Noch ist also nicht aller Tage Abend und Anbieter von offenen Internetanschlüssen müssen sich zwar nicht mehr vor Abmahnungen fürchten, sind aber dennoch für den Schutz von Urheberrechten in ihren Netzen verantwortlich.

Quelle: netzpolitik.org


Erstellt am: 31. Juli 2018

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