Das Recht auf Vergessenwerden. Davon hast du noch nie etwas gehört? Meistens wollen wir einen bleibenden Eindruck hinterlassen und eben nicht vergessen werden. Wenn irgendeine Information zu deiner Person deine Privatsphäre verletzt, willst du vielleicht doch, dass sie „vergessen“ wird. Das besagte Recht existiert tatsächlich und es gibt diesbezüglich zahlreiche Diskussionen und Streitereien – auch mit Google.
Vergissmeindoch
Das Recht auf Vergessenwerden, das auch als Recht auf Löschung bezeichnet wird, garantiert EU-Bürgern und EU-Bürgerinnen, dass ihre Daten von Suchmaschinen gelöscht werden müssen, wenn ihre Privatsphäre verletzt wird. Diesbezügliche Links dürfen also NICHT mehr angezeigt werden.
Delete me
Der erforderliche Antrag Löschung gemäß Art 17 der Datenschutzgrundverordnung DSGVO und § 1 Abs 3 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG) kann direkt an den Suchmaschinenbetreiber gerichtet werden, der dann innerhalb eines Monats reagieren muss. Entweder führt er die Löschung durch oder nennt schriftlich einen Grund warum dem Antrag nicht stattgegeben wird. Der Suchmaschinenbetreiber kann die Frist unter bestimmten Voraussetzungen auch um 2 Monate verlängern. In diesem Fall kann man sich direkt an die Datenschutzbehörde wenden. Für Personen des öffentlichen Lebens können andere Richtlinien gelten, wenn ein großes Interesse der Öffentlichkeit an den angezeigten Information gegeben ist.
Die Franzosen wehren sich
Nun geht es um die Reichweite des Gesetzes. Soll es für die gesamte EU gelten, auch außerhalb der EU oder nur für das jeweilige Land? Die französische Datenschutzbehörde CNIL (Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés) spricht sich für eine weltweite Löschung aus. Es entzieht sich so manch einer logischen Schlussfolgerung, dass das Recht auf Privatsphäre von der jeweiligen IP-Adresse abhängen soll. Anwender, die eine GEO-Blockade umgehen wollen, können technisch einen anderen Herkunftsort vortäuschen. Das Ausweichen auf einen Proxy-Server genügt. Die CNIL hat mit einer Geldstrafe von 100 000 € auf die nicht weltweite Löschung geantwortet. Google ließ sich das nicht gefallen und nun geht der Streit vor dem Europäischen Gerichtshof weiter.
Eine Einschätzung als Wegweiser
Der EU-Generalanwalt Maciej Szpunar hat seine Einschätzung zu dieser Thematik unter anderem auch damit begründet, dass es noch andere wichtige Rechte gibt, die berücksichtigt werden müssen. Information soll frei zugänglich sein. Google darf das Recht auf Löschung wohl auf die EU beschränken. So wird es wohl vorerst meist genügen müssen, dass ein deutscher Antragsteller sein zu löschendes Ergebnis nicht mehr bei Google.de gelistet sieht. Ob sich der Europäische Gerichtshof an die Einschätzung anlehnt, wird sich noch zeigen.
Fazit
Das Netz vergisst nicht. Auch beim erfolgreichen Einsatz des Rechts auf Löschung, können deine Daten dann immer noch irgendwo im Netz auftauchen. Sie sind nur nicht mehr so leicht zu finden. Vorsicht ist besser als Nachsicht. Schütze deine Daten, denn sonst heißt es vielleicht DasNetzvergisstdichnicht.
Quelle: ZDNet.de; Foto: pixabay.com
Erstellt am: 20. Januar 2019