Dieser Tage solltest du besonders aufpassen, welche E-Mails in deiner Inbox landen. Denn es sind wieder Abmahnungen unterwegs, die von den Empfängern Geld aufgrund von Urheberrechtsverletzungen durch illegales Streaming verlangen. Dabei handelt es sich allerdings um eine Fälschung! Noch dazu befindet sich im Anhang eine zip-Datei mit Schad-Software, wie die Verbraucherzentrale Brandenburg warnt. Keinesfalls öffnen und auch die Forderung nicht bezahlen!
Mit dem Streamen ist es ja so eine Sache: Immer wieder hört man von illegalem Streamen und Urheberrechtsverletzungen, bei denen „Normalos“ dann zur Kasse gebeten werden. Derartige Abmahnungen gibt es leider wirklich und in vielen Fällen muss der Betroffene dann tatsächlich bezahlen, wenn er einen Film o. ä. „rechtswidrig“ angesehen hat. Oft passiert das, ohne dass demjenigen sein Fehler überhaupt bewusst ist.
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Angebliche Urheberrechtsverletzung durch Streamen von Erotikfilmen
Bei den E-Mails, die momentan laut Verbraucherzentrale Brandenburg verstärkt im Umlauf sind, handelt es sich allerdings um Fake-Abmahnungen. Nicht nur, dass hier Geld für eine angebliche Urheberrechtsverletzung durch das Anschauen von Erotikfilmen verlangt wird. Darüber hinaus ist den E-Mail auch eine zip-Datei angehängt, die angebliche „Beweise“ für die Urheberrechtsverletzung enthält. In Wirklichkeit handelt es sich aber um Malware, die deinen Computer, Smartphone etc. infiziert bzw. Daten absaugt. Diese Art von Betrug ist nicht neu: Laut Verbraucherzentrale Brandenburg gibt es ein- bis zweimal im Jahr derartige Abmahn-Wellen. Die neueste scheint mit 8. September gestartet haben, an diesem Tag kamen die ersten Meldungen bei der Zentrale hinein.
Meist dem Anschein nach von „realen Rechtsanwälten“
Mal davon abgesehen, dass du bei derartigen E-Mails von Vornherein vorsichtig sein solltest, gibt es auch Indizien für eine derartige Abzocke: Meistens kommen sie (vermeintlich) von „echten“ Rechtsanwälten – in Wirklichkeit werden aber nur deren Daten als Absender genutzt. Weil natürlich eine solche Abmahnung von einem Anwalt gleich doppelt Gewicht hat bzw. Angst macht. Folgende Kanzleien können auf Fake-Abmahnungen hindeuten: Rechtsanwälte Klein +Vogel oder Kanzlei Zimmermann + Frank, Rechtsanwaltsgesellschaft Maier & Schumacher GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft Becker und Dr. Scholz GmbH, Kanzlei Prof. Dr. Hoffmann & Prof. Dr. Möller. Wenn du Post von einer dieser Kanzleien bekommt, sollten gleich mal die Alarmglocken bei dir läuten. Weitere potenzielle Abzocke-Kandidaten findest du hier.
Wenn du eine Abmahnung per Post erhältst, ab zum Anwalt
Der zugehörige Text der Abmahnung ist ebenfalls glaubwürdig und seriös verfasst (untenstehend findest du ein Beispiel der Verbraucherzentrale). Außerdem wird der Empfänger direkt bei seinem Namen angesprochen, was wiederum die Glaubwürdigkeit stärkt. Aber wie unterscheidet man denn dann eine echte Abmahnung von einer solchen Fake-Abmahnung? Normalerweise kommen derartige Schreiben nicht per E-Mail, sondern per Post. Wenn du also tatsächlich eine Abmahnung per Post erhältst, schalte besser einen Experten ein – die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt, der sich mit dem Thema auskennt. Wenn du aber eine Abmahnung per E-Mail bekommst, solltest du keinesfalls etwaige Anhänge öffnen. „Zudem sollten Verbraucher unbedingt eine externe Datensicherung anlegen und regelmäßig aktualisieren“, rät die Verbraucherzentrale. Man weiß ja leider nie …
So kann eine unseriöse Abmahnung laut den Profis aussehen:
Sehr geehrte(r) xy,
der Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Verletzung der Urheberrechte an dem Projekt „Das Beste aus Extrem 4 Blu-ray“. Unserer Mandantin „Arch Angel“ steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu verbreiten (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch die Übertragung des Streams des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.
Weiter aufgelisteten Daten konnte die seitens unserer Auftraggeber beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich dokumentieren:
Benutzerkennung: 900468250
Datum/Uhrzeit: 08.08.2018 22:52:56
Produktname: Das Beste aus Extrem 4 Blu-ray
IP-Adresse: 67.11.249.226
Unsere Mandantin hat daher vor dem Gericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 881 429/324 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.
Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 – Az. 200 Ls 390 Js 184/11).
Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98 UrhG).
Schadensersatz: 649,07 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 17,80 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung – pauschal: 70,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 167,81 Euro
Gegenstandwert: 24271,00 Euro
Die Beweisdaten, Unterlassungserklärung sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten finden Sie in der beigefügten Datei.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg
Erstellt am: 19. September 2018