Urheberrechtsreform: Artikel 13 ist ein ungeliebter Spielverderber

Geliebt und gehasst, umstritten und bejubelt. Artikel 13 polarisiert. Die einen befürworten ihn, da er endlich das Urheberrecht der Rechteinhaber sichern soll. Die anderen kritisieren ihn, denn Artikel 13 kann ein richtiger Spielverderber sein. User werden stark eingeschränkt und Online-Plattformen müssen sich beinahe jeden Schritt genau überlegen. Uploadfilter, Haftungsrisiken und Urheberrechtsverletzungen der User sind dann Teil einer neuen Realität.

Artikel 13 muss weg?

EU-Flagge
EU-Urheberrechtsreform

Die EU-Urheberrechtsreform hat das Ziel, dass Rechteinhaber von der Nutzung ihrer Inhalte auf Plattformen wie YouTube profitieren. Auch das Value Gap soll geschlossen werden. Nun lehnt sich die Kreativwirtschaft gegen den Artikel 13 auf und fordert zum Teil seine Streichung.

Haftungsregeln bei Online-Plattformen

Kann der Betreiber einer Internetplattform selbst haftbar gemacht werden wenn er die Inhalte anbietet und unter Umständen eine öffentliche Wiedergabe tätigt? Diese zentrale Frage soll vom Europäischen Gerichtshof in einer bevorstehenden Grundsatzentscheidung geklärt werden.

Ausnahmslose Strenge beim Recht auf Remix?

Das EU-Urheberrecht ist restriktiv. Es gibt auch keine Ausnahme oder gütiges und mildes Dulden bei Bagatellnutzungen. Nicht einmal für Hintergrundmusik in Handyvideos! Weder für Remix noch Sampling oder Internet-Memes werden Ausnahmen gemacht.  Das EU-Urheberrecht hat strenge Regeln. Ohne Zustimmung der Rechteinhaber geht gar nichts. Da können die Samples noch so kurz sein. Die Empfehlung des EuGH-Generalanwalts Maciej Szpunar  gibt Sampling ohne Rechteklärung im EU-Urheberrecht keine Chance.

Und wo bleibt die Kunst?

Kunstfreiheit, Zitatfreiheit oder Hommage – die Rechte sind immer abzuklären. Es ist klar, dass da sich so manch einer seine Kreativität in Gefahr sieht. Soviel Denken und Rechte abklären, erstickt ja jede schöpferische Idee im Keim, oder?

Deal?

Ein Vorschlag sieht vor, dass Plattformen, die bestimmte Auflagen erfüllen, wieder in den Genuss des Provider-Privilegs kommen sollen. Es muss nachgewiesen werden, dass ein bestmöglicher Versuch stattgefunden hat, eine Lizenz vom Rechteinhaber zu bekommen. Wenn dies nicht der Fall ist, muss das Hochladen des Inhalts verhindert oder in letzter Konsequenz gelöscht werden. Auch ein Recht auf Remix bei Memes ist hier vorgesehen.

Fazit

Es ist praktisch, dass wir Inhalte im Netz einfach abrufen und nützen können. Die Frage nach dem Urheberrecht hat dennoch ihre Berechtigung. Eine finale Lösung, die auch in der Praxis umgesetzt werden kann und überwiegend Akzeptanz findet, ist wohl noch nicht in Sicht. Der digitale Raum kann nicht rechtsfrei sein!

Quelle: golem.de, Foto: pixabay.com


Erstellt am: 26. Januar 2019

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