Frankreich: Polizei verhaftet Barbesitzer wegen Missachtung der Vorratsdatenspeicherung

Bereits seit 2006 sind französische Gastronomen dazu verpflichtet, die WLAN-Aktivitäten ihrer Gäste zu speichern. Bei einer polizeilichen Untersuchung hatten 5 Barbesitzer jetzt für die Missachtung dieses Antiterrorgesetzes das Nachsehen: Sie wurden verhaftet!

Free WIFI Zone

No Logs? No way!

Eigentlich löblich, wenn bei der Nutzung von öffentlichen WLANs in Cafés, Hotels etc. deine Daten nicht geloggt werden. Für den jeweiligen Besitzer der Gastroeinrichtung kann diese Wahrung der Privatsphäre allerdings ins Auge gehen – zumindest in Frankreich. So geschehen in Grenoble in Südfrankreich. Dort hat die Polizei mehr als fünf Barbesitzer festgenommen. Ihr Vergehen: eine quasi No-Log-Policy.

Gesetz Nr. 2006-64 verpflichtet auch Gastrobetriebe zur Vorratsdatenspeicherung

Die Antwort dazu liegt im Gesetz mit der Nummer 2006-64. Dieses wurde 2006 in Frankreich verabschiedet und besagt, dass Betriebe, die ihren Gästen WLAN anbieten, die Rolle eines Internetproviders einnehmen. Und diese sind ja wiederum dazu verpflichtet, Userdaten bei der Nutzung des Internets zu speichern. Hintergrund ist nicht Überwachung per se (wobei es klarerweise schon darauf hinausläuft), sondern die Terrorismus-Bekämpfung.

„Die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung gilt für alle Personen, die im Zusammenhang mit primären oder sekundären beruflichen Tätigkeiten einen Online-Kommunikationsdienst anbieten, auch kostenlos.“

Um welche Daten geht es?

Die Vorratsdatenspeicherung für die Gastrobetriebe umfasst u. a. folgende Datenarten:

  • Daten zur Identifizierung des Users (E-Mail-Adresse, Telefonnummer, IP-Adresse etc.)
  • Zeit, Dauer und Datum der Nutzung
  • Infos zu den Geräten, die der User verwendet hat
  • Informationen, um Nachrichten-Empfänger zu identifizieren
    u. a.

Strafen: bis zu 75.000 Euro & 1 Jahr Haft

Ein Hotel, ein Café etc. ist also laut diesem Gesetz genauso wie ein Internetprovider zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. Selbst wenn das angebotene WLAN kostenlos zu nutzen ist, müssen die Verbindungsdaten der User für ein Jahr aufbewahrt werden. Tun sie dies nicht, kann das richtig teuer werden. Strafen bis zu 75.000 Euro können verhängt werden, darüber hinaus zusätzlich eine einjährige Gefängnisstrafe.

Für kleine Bars & Co kaum machbar

Diese Regelung mag ja für große Internetprovider machbar sein. Dabei handelt es sich immerhin um ihr Geschäft. Aber eine kleine Bar oder ein Gasthaus haben generell mal nicht die Nutzung ihres WLANS im Sinn, sondern die Bewirtung ihrer Gäste. Einen Internetzugang zu Speisen und Getränken anzubieten, gehört heutzutage eben einfach dazu. Hier müsste man auf das Internetangebot von speziellen Firmen zurückgreifen, die das Mitloggen der Daten automatisch mitmachen. Aber: Das kostet natürlich Geld und ist für größere Betriebe wie Kongresshotels etc. damit eher ein Thema als für kleine. Diese stellen einfach einen Router auf und fertig.

Betriebe kennen Gesetz meist überhaupt nicht

Dazu kommt, dass die Betriebe meist gar nichts von ihrer Verpflichtung wissen und das Gesetz nicht kennen. Dieses wurde bisher in Frankreich auch sehr wenig geahndet. Einer der in Grenoble verhafteten Barbesitzer gab an, dass „niemand, nicht einmal die Experten von ‘l’Umih’ (Gewerkschaft)“ jemals gesagt hat, „dass ich diese Daten aufbewahren sollte.“

Die Verhaftungswelle wird nun sicherlich dazu führen, dass mehr Gastrobetriebe auf das Gesetz achten – und die Privatsphäre der User damit nochmalig eingeschränkt wird. Öffentliche WLANs sind ohnehin mit Vorsicht zu genießen, da sich Angreifer leicht einschleichen können. Die Vorratsdatenspeicherung addieren einen weiteren Minuspunkt zu diesen – an sich natürlich praktischen – Internetangeboten unterwegs.


Erstellt am: 6. November 2020

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