Urteil entscheidet gegen Datenschutz-Ansinnen von Facebook: Eltern von verunglücktem Mädchen erhalten Zugang zu Account

Es war ein harter Kampf. Gegen einen übermächtigen Gegner. Den die Eltern einer verstorbenen 15-Jährigen nun doch noch gewonnen haben: Als Erben erhalten sie gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshof in zweiter Instanz Zugang zum Facebook-Konto ihrer Tochter. Dieses wurde von Facebook eingefroren, auch die Zugangsdaten halfen da wenig, denn dem Konzern ist wichtig, „dass der persönliche Austausch zwischen Menschen geschützt ist“. Schutz der Privatsphäre über den Tod hinaus …

Was passiert mit deinem digitalen Nachlass?

Zugegeben. Ein schönes Thema, über das man gerne nachdenkt, ist es nicht. Aber was passiert eigentlich mit deinen digitalen Accounts, wenn du ins Jenseits aufbrichst? Denn das Netz vergisst nichts, wie wir wissen. Die Eltern eines toten Mädchens mussten sich diese Frage leider zu früh stellen. Sie wollten Zugang zum Facebook-Account ihrer Tochter, weil sie sich anhand von Nachrichten Anhaltspunkte zu deren Tod durch eine U-Bahn erhofften.

Facebook: Freunde hätten sich auf Privatheit der Nachrichten verlassen

Bereits 2012 war sie verunglückt, seitdem kämpfen die Eltern. Sie hätten sogar die Zugangsdaten, eine Anmeldung ist aber nicht möglich, da sich das Profil im „Gedenkzustand“ befindet und Inhalte wie private Nachrichten nicht mehr eingesehen werden können. Facebook legte sich quer und berief sich doch tatsächlich auf die Privatsphäre. Freunde des Mädchens hätten sich darauf verlassen, dass ihre Nachrichten unter Verschluss blieben und nicht von anderen eingesehen werden können. In einer ersten Instanz hatte das Berliner Kammergericht Facebook rechtgegeben, im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis.

Digitale Inhalte vergleichbar mit Briefen & Tagebüchern

Der Bundesgerichtshof sah das allerdings anders und verglich die digitalen Inhalte eines Toten, das digitale Erbe aus der „Cloud“, mit Schriftstücken wie Tagebüchern oder Briefen. Diese werden nach einem Todesfall sehr wohl von den Erben in Besitz genommen und können natürlich auch gelesen werden. Wieso sollte das also bei digitalen Inhalten anders sein? Die Verstorbene hatte mit Facebook einen Nutzungsvertrag, dieser Vertrag gehe auf die Eltern über, so der vorsitzende Richter in seinem Urteil.

Quelle: FAZ, awi/dpa


Erstellt am: 17. Juli 2018

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