EuGH-Urteil: Achtung Schüler – auch bei Referaten gilt Urheberrechtschutz

Erinnerst du dich noch an die Referate aus deiner Schulzeit? Man hat sich (mehr oder weniger) bemüht, Zeit reingesteckt und das Referat dann eventuell auch auf der Schul-Webseite hochgeladen. Klar, dass in dieser digitalen Form des Referates dann auch Fotos dabei sein konnten. Beim Thema Fotos kommt, logischerweise, das Urheberrecht ins Spiel. Schließlich hat irgendjemand das Foto aufgenommen. Dieses Thema war nun sogar Gegenstand eines Falles, der vor dem Europäischen Gerichtshof gelandet ist. Das Ergebnis? Das Urheberrecht gilt für alle ohne Ausnahme, auch für das Uploaden von Referaten durch Schüler.

Berufsfotograf klagte für Schule zuständige Stadt & Land

Was hat es mit diesem Urteil auf sich? Die Gesamtschule Waltrop hat auf ihrer Webseite, sicherlich ohne Böses im Schilde zu führen, ein Foto von Córdoba gezeigt, das eine Schülerin von einer Reisemagazin-Seite kopierte, die nichts über den Urheber vermerkte. Dieses Foto wurde von einem Berufsfotografen aufgenommen, der daraufhin die Stadt Waltrop und das Land Nordrhein-Westfalen auf Schadenersatz in Höhe von 400 Euro und Unterlassung klagte. Das Reisemagazin hätte von ihm einfache Nutzungsrechte erhalten, die Nutzung durch die Schülerin auf der Schul-Webseite hingegen wurde nicht von ihm gestattet. Ergo: Urheberrechtsverletzung. Der EuGh-Gutachter hatte diese zuvor nicht gesehen, das EuGH entschied nun aber doch anders und zugunsten des Fotografen.

Ausnahmen gelten nicht

Beim Generalanwalt sah das Ganze noch so aus: „Das Einstellen einer Schularbeit, die eine allen Internetnutzern frei und kostenlos zugängliche Fotografie enthält, ohne Gewinnerzielungsabsicht und unter Angabe der Quelle auf der Internetseite einer Schule stellt kein öffentliches Zugänglichmachen (…) dar, wenn dieses Bild bereits ohne Hinweis auf Nutzungsbeschränkungen auf dem Internetportal eines Reisemagazins veröffentlicht war.“ Dieses „öffentliche Zugänglichmachen“ sahen die Luxemburger Richter aber gegenteilig doch gegeben und geschützt an. Ausnahmen ließ der EuGH nicht gelten, auch wenn es sich um Unterrichtszwecke handelte: „Denn im Gegensatz zu Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitragen, trägt die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, nicht im gleichen Maße zu diesem Ziel bei“, heißt es in der Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs.

Also Obacht: Das Urheberrecht wird in der EU streng geahndet. Gut für die Urheber, aber im Falle einer Schule vielleicht doch etwas überzogen …

Quelle: golem.de


Erstellt am: 12. August 2018

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